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Ilker UZUN
Satzung der Internationale Relief Hilfsorganisation e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Internationale Relief Hilfsorganisation , nach der beabsichtigten
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''.
- Der Sitz des Vereins ist in Köln
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen im In- und
Ausland.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52
AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Hilfstransporte, Unterstützung von
Jugendprojekten, Aufbauleistungen in Krisen- und ehemaligen Kriegsgebieten und ähnlichen
Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Köln zur Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen gemäß
dem Satzungszweck des Vereins Internationale Relief Hilfsorganisation e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr werden, wie auch eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung
des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten
Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2 / 3
Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.''
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzender und Eine stellvertreten der
Vorsitzender
2. Der Vereinsvorstand bildet zugleich den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist damit allein vertretungsberechtigt.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender,
anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch
einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor
der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder
des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die
Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand
oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes ,
Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Für den Fall, dass kein Verwaltungsrat besteht, ist die Mitgliederversammlung zuständig für die
Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in dem
Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Köln.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch
Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen
Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Sofern ein Mitglied der Versammlung dies
beantragt, hat eine geheime schriftliche Abstimmung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens eines der stimmberechtigten
Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens ein Drittel
anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist
eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die
stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der NeinStimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, vorausgesetzt, daß zum Zeitpunkt der Auflösung des
Vereins ein Liquidationsverfahren aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Stadt Köln zu.
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