$
Select Payment Method
Personal Info

Credit Card Info
This is a secure SSL encrypted payment.

Donation Total: $100.00

Clean Water

0 %

OF OUR GOAL

0

DONATIONS

0%

Clean water means life. One cannot live without life

JOHN DOE

By donating to our Water Well funds, or on your own behalf, you can make your donations in memory of your loved ones and name the water wells you want to be opened. You may have taken a step to preserve both the name you gave and the millions in need of water. You can make your donation online or by money order, eft, fast transactions for drilling a water well.It is very important that you enter your phone number correctly when making your donation. Our friends will call you to get detailed information.

OUR DOCUMENTS

Charter

Charter

Satzung der Internationale Relief Hilfsorganisation e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Internationale Relief Hilfsorganisation , nach der beabsichtigten

Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''.

- Der Sitz des Vereins ist in Köln

- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen im In- und

Ausland.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52

AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Hilfstransporte, Unterstützung von

Jugendprojekten, Aufbauleistungen in Krisen- und ehemaligen Kriegsgebieten und ähnlichen

Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt

Köln zur Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen gemäß

dem Satzungszweck des Vereins Internationale Relief Hilfsorganisation e.V.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr werden, wie auch eine

juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich

Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise

gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung

des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten

Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat

aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2 / 3

Mehrheit.

Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des

Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.''

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die

Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Die Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien

beschließen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzender und Eine stellvertreten der

Vorsitzender

2. Der Vereinsvorstand bildet zugleich den Vorstand im Sinne von § 26 BGB

(Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist damit allein vertretungsberechtigt.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit

aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen wählen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,

soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er

hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der

Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und

mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender,

anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch

einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor

der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit

die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung,

- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder

des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die

Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand

oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende

Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes ,

Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Für den Fall, dass kein Verwaltungsrat besteht, ist die Mitgliederversammlung zuständig für die

Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der

Rechnungsprüfer.

2.

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom

Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden

Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe

der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in dem

Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Köln.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung

schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der

Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch

Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied

des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den

Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen

Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Sofern ein Mitglied der Versammlung dies

beantragt, hat eine geheime schriftliche Abstimmung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens eines der stimmberechtigten

Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens ein Drittel

anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine

neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist

eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die

stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine

Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterzeichnen. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

- die Tagesordnung

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der NeinStimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

- Satzungs- und Zweckänderungsanträge

- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes

beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren, vorausgesetzt, daß zum Zeitpunkt der Auflösung des

Vereins ein Liquidationsverfahren aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund

aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Stadt Köln zu.

CAUSE DONORS

Still no donations

DONATE NOW

1

Insert your amount

2

You are donating as guest or LOGIN

NOTE : SECURE AND EASY PAYMENT

Internationale Relief Hilfsorganisation e. V.

IBAN: DE11 3705 0299 0000 7716 56

BIC: COKSDE33XXX

Kreissparkasse - Köln


NOTE : YOUR DONATION WILL BE APPROVED BY THE ADMINISTRATOR ONCE THE TRANSFER WILL BE COMPLETED
NOTE : WAIT THE AUTOMATIC RETURN TO THE SITE TO COMPLETE THE TRANSACTION